Piraten, nein danke!

Piraten, nein danke!

Geistiges Eigentum braucht Schutz

Von Prof. Klaus Kocks, erschienen in der Frankfurter Rundschau vom 15.10.2009

Mein Namensvetter Klaus Störtebeker („Stürz-den-Becher“) ist zu Recht seit Jahrhunderten ein romantischer Held, weil er seinerzeit den Pfeffersäcken von der Hanse so zusetzte. Aber er war wohl ein schnöder Verbrecher. Piraten wurden nur von jenen geliebt, denen sie nicht die Bäuche aufschlitzten, um deren Töchter zu schänden und Hab und Gut zu versaufen. Im Hamburgischen Stadtmuseum kann man von diesen Untaten hören und Störtebekers zerborstenen Schädel sehen. Die Hanseaten haben den abgeschlagenen Kopf des Piraten als Generalprävention vor der Stadt aufgespießt. Nehmen wir, die braven Bürger, die Warnung vor den Piraten an? Ich rede natürlich nicht von den Gewässern vor Somalia, sondern einer neuen Partei unserer Tage, die die Existenz von Kunst, Kultur und Journalismus bedroht.

Viele Angehörige meiner Generation werden den Riesenerfolg der Piratenpartei gar nicht bemerkt haben. Bundesweit lag dieser Klub der Internetfreunde deutlich unter der Fünf-Prozent-Hürde, so dass man die Splittergruppe getrost vergessen könnte. Aber in Universitätsstädten gab es auch schon zweistellige Werte. So hat es mit den Grünen schon begonnen.

Und jetzt die Internetpiraten. Deren Anliegen betreffen die ungehinderte Nutzung des World Wide Web, jener globalen Informationsmaschine, die unser Leben verändert hat. Aber es geht um mehr als dieses Universum unnützen Wissens, in dem niemand Geld verdient außer der Porno-Industrie, die uns listenreich mit ihrem Müll versorgt. Es geht um etwas sehr Fundamentales und Hochumstrittenes zugleich, das Privateigentum. In Schweden sind die Piraten entstanden als eine Bewegung von Internetnutzern, die sich nicht um Eigentumsvorbehalte scheren will. Im Netz, findet diese Google-Generation, gehört allen alles und jeder darf alles nutzen, eine Art elektronischer Ur-Kommunismus. Dass damit alle Schöpfer geistigen Eigentums mittellos werden, sollen wir hinnehmen. Und so klauen die Kids bei allen, die das nicht einsehen. Das klingt nach Störtebeker, also sympathisch. Ist es aber nicht.

Bevor jetzt die Sozis reflexartig auf die Sozialbindung des Eigentums laut Grundgesetz reflektieren, ein klares Wort: Das Privateigentum ist die Basis der Moderne und damit auch die Basis unserer Freiheit. Klingt spießig, ist aber unabweisbar. Der Bürger hat sich gegen Adelswillkür dadurch behaupten können, dass er einen Zaun um seinen Garten machte, so dass die feudale Jagdgesellschaft nicht mehr sein Gemüse niedertrampeln konnte. Man darf noch mal bei Adam Smith nachlesen, wieso der Reichtum der Nationen und damit das Allgemeinwohl auf zwei Dingen beruhen, dem Recht auf Eigentum und dem Wettbewerb aller mit allen. Das klingt jetzt sogar kapitalistisch und ist es auch.

Gerade hat mir ein freundlicher Professorenkollege eine Postkarte aus Kuba geschickt, auf der er von zwei weinenden und zwei lachenden Augen spricht. Es bewegte ihn die Freude an Land und Leuten und Trauer darüber, wie Fidels Kommunismus das Paradies zugrunde gerichtet hat. Wer Freiheit und Sozialismus will, muss Privateigentum und Wettbewerb wollen. Das gilt auch für geistiges Eigentum im Internet. Das sollten wir bei aller Freibeuter-Romantik nicht vergessen. Sonst ist das Netz nur noch eine Piratensee, sprich ein Meer des Unrechts. Das klingt völlig uncool, ist aber leider wahr. Piraten, nein danke!

Professor Klaus Kocks ist Meinungsforscher.

LG Darmstadt: Akteneinsicht durch Rechteinhaber in Filesharing-Fällen stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten entgegen

In einer aktuellen Entscheidung vom 10.10.2008 hat das LG Darmstadt unter dem Aktenzeichen 9 Qs 490/08 entschieden, dass die Rechte der Verletzten diejenigen der Beschuldigten überwiegen. Dabei müsse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 GG) hinter den Grundrechten der Verletzten Rechteinhaber aus Art. 2 Abs.1, 12 Abs.1 und 14 Abs.1 GG zurücktreten. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Namhaftmachung des Anschlussinhabers sei “vergleichsweise milde”. Der neue § 101 UrhG stehe dem nicht entgegen, da bereits fraglich sei, ob dieser bzw. dessen Wertungen im Rahmen der Auslegung des § 406e StPO überhaupt heranzuziehen ist. Bei der Heranziehung und Auslegung des Begriffes des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung sei außerdem höherrangiges sekundäres Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen, wonach sämtliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe “wirksam” und “abschreckend” sein müssen, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine handelsrechtliche Auslegung des Begriffes im Sinne einer “auf Dauer angelegten, gewinnorientierten Tätigkeit” verbiete sich daher. Dies folge nicht zuletzt aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des effet utile.

Kommentar:

Der Beschluss des LG Darmstadt ist richtig und durchaus begrüßenswert. Jegliche gegensetzliche Betrachtungsweise, die von einigen Staatsanwaltschaften befürwortet wird, lässt den Schutz des geistigen Eigentums zu einer leeren Hülle verkommen. Dies ist weder erstrebenswert, noch vom nationalen und vom europäischen Gesetzgeber mit Schaffung der Durchsetzungsrichtlinie, insbesondere mit Schaffung des § 101 UrhG bezweckt. Dieser soll den Rechteinhabern vielmehr ein zusätzliches und weiter reichendes Werkzeug an die Hand geben, Rechtsverletzungen zu verfolgen und geistige Schutzrechte durchzusetzen.

24.10.2008, RA Christian Weber, Frankfurt am Main

OLG Zweibrücken: Providerauskunft in Filesharing-Verfahren rechtmässig, kein Grundrechtseingriff, kein Beweisverwertungsverbot

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Zweibrücken unter dem Az. 4 W 62/08 Folgendes entschieden:

1. Providerauskünfte sind rechtmäßig.

2. Die Mitteilung der Identität desjenigen, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war stellt lediglich eine Mitteilung eines Bestandsdatums iSd. §§ 3 Nr.3, 111 Abs.1 S.1 TKG dar (so auch BT-Drucks. 16/6979 S.70; LG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2004 Az. 9 Qs 80/04 sowie LG Hamburg, Beschluss vom 23.6.2005 Az. 631 Qs 43/05, Beschluss des LG Offenburg vom 17.4.2008, Az. 3 Qs 83/07, LG Köln 111 Qs 239/05 vom 13.9.2005 und zuletzt Beschluss der 11. großen Strafkammer des LG Köln vom 25.6.2008, Az. 111 Qs 172/08).

3.  Die Mitteilung der Identität des Anschlussinhabers stellt keinen Grundrechtseingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) und keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 GG dar.

4. Ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der so erlangten Anschlussinhaberdaten im Verfahren der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kommt daher nicht in Betracht.

5. Die Entscheidung des BVerfG vom 11.3.2008 zur Vorratsdatenspeicherung hat hierauf keinen Einfluß, da sie nur solche Daten betrifft, die nach den Grundsätzen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden.

Kommentar:

Die Entscheidung ist sehr begrüßenswert. Aus den Wertungen des OLG ergeben sich mittelbar auch weitreichende Konsequenzen für das Einstellungsverhalten einiger Staatsanwaltschaften. Die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen unter Bezugnahme auf eine damit verbundene angebliche Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erscheint nun umso fragwürdiger.

15.10.2008, RA Christian Weber, Frankfurt am Main