Einstweilige Verfügungen in Sachen David Vogt - Schöne neue Welt

Unter anderem vor dem LG Düsseldorf haben wir aktuell einstweilige Verfügungen für unseren Mandanten David Vogt in Bezug auf Rechtsverletzungen an dem Musikwerk “Schöne neue Welt” erfolgreich durchgesetzt.

Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen. Außerdem möchten wir hiermit Behauptungen entgegentreten, dass unsere Mandanten nicht berechtigt wären, Ansprüche aus Verstößen gegen die von ihnen geschaffenen urheberrechtlichen Werke geltend zu machen. Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind.

Link zum Beschluss:

Beschluss des LG Düsseldorf vom 28.12.2009 (Az. 12 O 497/09)

Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 7.1.2010

OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bei Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

Beschluss d. OLG Schleswig 6 W 21-09 v. 8.10.2009

Leitsatz des Autors:

Das Bereitstellen eines einzelnen Musiktitels auch auf einem sog. Compilation-Tonträger zum Download für die Öffentlichkeit im Rahmen einer sog. Tauschbörse stellt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Sinne des § 101 UrhG dar.

Beschluss des OLG Schleswig vom 8.10.2009, Az. 6 W 21/09

Das Landgericht Kiel ist der Rechtsauffassung des OLG Schleswig mittlerweile gefolgt. Entsprechende Gestattungsanordnungen liegen uns vor.

RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.12.2009

Piraten, nein danke!

Piraten, nein danke!

Geistiges Eigentum braucht Schutz

Von Prof. Klaus Kocks, erschienen in der Frankfurter Rundschau vom 15.10.2009

Mein Namensvetter Klaus Störtebeker („Stürz-den-Becher“) ist zu Recht seit Jahrhunderten ein romantischer Held, weil er seinerzeit den Pfeffersäcken von der Hanse so zusetzte. Aber er war wohl ein schnöder Verbrecher. Piraten wurden nur von jenen geliebt, denen sie nicht die Bäuche aufschlitzten, um deren Töchter zu schänden und Hab und Gut zu versaufen. Im Hamburgischen Stadtmuseum kann man von diesen Untaten hören und Störtebekers zerborstenen Schädel sehen. Die Hanseaten haben den abgeschlagenen Kopf des Piraten als Generalprävention vor der Stadt aufgespießt. Nehmen wir, die braven Bürger, die Warnung vor den Piraten an? Ich rede natürlich nicht von den Gewässern vor Somalia, sondern einer neuen Partei unserer Tage, die die Existenz von Kunst, Kultur und Journalismus bedroht.

Viele Angehörige meiner Generation werden den Riesenerfolg der Piratenpartei gar nicht bemerkt haben. Bundesweit lag dieser Klub der Internetfreunde deutlich unter der Fünf-Prozent-Hürde, so dass man die Splittergruppe getrost vergessen könnte. Aber in Universitätsstädten gab es auch schon zweistellige Werte. So hat es mit den Grünen schon begonnen.

Und jetzt die Internetpiraten. Deren Anliegen betreffen die ungehinderte Nutzung des World Wide Web, jener globalen Informationsmaschine, die unser Leben verändert hat. Aber es geht um mehr als dieses Universum unnützen Wissens, in dem niemand Geld verdient außer der Porno-Industrie, die uns listenreich mit ihrem Müll versorgt. Es geht um etwas sehr Fundamentales und Hochumstrittenes zugleich, das Privateigentum. In Schweden sind die Piraten entstanden als eine Bewegung von Internetnutzern, die sich nicht um Eigentumsvorbehalte scheren will. Im Netz, findet diese Google-Generation, gehört allen alles und jeder darf alles nutzen, eine Art elektronischer Ur-Kommunismus. Dass damit alle Schöpfer geistigen Eigentums mittellos werden, sollen wir hinnehmen. Und so klauen die Kids bei allen, die das nicht einsehen. Das klingt nach Störtebeker, also sympathisch. Ist es aber nicht.

Bevor jetzt die Sozis reflexartig auf die Sozialbindung des Eigentums laut Grundgesetz reflektieren, ein klares Wort: Das Privateigentum ist die Basis der Moderne und damit auch die Basis unserer Freiheit. Klingt spießig, ist aber unabweisbar. Der Bürger hat sich gegen Adelswillkür dadurch behaupten können, dass er einen Zaun um seinen Garten machte, so dass die feudale Jagdgesellschaft nicht mehr sein Gemüse niedertrampeln konnte. Man darf noch mal bei Adam Smith nachlesen, wieso der Reichtum der Nationen und damit das Allgemeinwohl auf zwei Dingen beruhen, dem Recht auf Eigentum und dem Wettbewerb aller mit allen. Das klingt jetzt sogar kapitalistisch und ist es auch.

Gerade hat mir ein freundlicher Professorenkollege eine Postkarte aus Kuba geschickt, auf der er von zwei weinenden und zwei lachenden Augen spricht. Es bewegte ihn die Freude an Land und Leuten und Trauer darüber, wie Fidels Kommunismus das Paradies zugrunde gerichtet hat. Wer Freiheit und Sozialismus will, muss Privateigentum und Wettbewerb wollen. Das gilt auch für geistiges Eigentum im Internet. Das sollten wir bei aller Freibeuter-Romantik nicht vergessen. Sonst ist das Netz nur noch eine Piratensee, sprich ein Meer des Unrechts. Das klingt völlig uncool, ist aber leider wahr. Piraten, nein danke!

Professor Klaus Kocks ist Meinungsforscher.

Einstweilige Verfügung im Bereich Filesharing trotz Schutzschrift?

Vor dem LG München haben wir für unsere Mandanten einstweilige Verfügungen gegenüber Rechtsverletzern erwirkt, die von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München vertreten werden. Die von der Kanzlei hinterlegten Schutzschriften konnten - so das LG München - “nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen”. Die einstweiligen Verfügungen wurden daher trotz der hinterlegten Schutzschriften ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Link:

Einstweilige Verfügung LG München I

Kommentar:

Das Hinterlegen von Schutzschriften verfolgt den Zweck zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Die von uns erwirkten Entscheidungen in München zeigen, dass die Hinterlegung von Schutzschriften nicht zwangsläufig dazu führt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, geschweige denn, dass durch das Hinterlegen von Schutzschriften die unseren Mandanten zustehenden Unterlassungsansprüche zu Fall gebracht werden. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei für eine Vielzahl von Vertretenen inhaltsgleiche oder inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Schutzschriften hinterlegt, diese ihren Zweck verfehlen können und letztlich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen.

RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 15.10.2009

Einstweilige Verfügungen gegen Filesharer

Einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer”

Vor verschiedenen deutschen Landgerichten haben wir mittlerweile zahlreiche einstweiligen Verfügungen gegen Filesharer erwirkt. Die Rechtsverletzer hatten das zuvor im Rahmen eines Abmahnschreibens angebotene Vergleichsangebot zur aussergerichtlichen Einigung abgelehnt oder auf die Abmahnung gar nicht reagiert. Im Auftrag unserer Mandanten haben wir die Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen zahlreiche Rechtsverletzer durchgesetzt.

RA Christian Weber hierzu:

Um die möglicherweise noch andauernden Rechtsverletzungen zu unterbinden bzw. eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen haben wir  an verschiedenen deutschen Gerichtsorten für unsere Mandanten zahlreiche einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer” beantragt. Diese wurden bislang ausnahmslos und ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen.

Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind. Gegenteilige Auffassungen wie sie in diversen Internetforen gerüchteweise kursieren sind damit hinfällig. Urheberrechtsverstöße in “Tauschbörsen” sind keine Kinderzimmerbagatellen, sondern lösen umfangreiche Ansprüche der geschädigten Schutzrechtsinhaber aus. Die gerichtliche Durchsetzung kann für den Rechtsverletzer weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Diese übersteigen das im Abmahnschreiben unterbreitete Vergleichsangebot in der Regel um das Vielfache.

Nachfolgend werden beispielhaft einige einstweilige Verfügungen abgebildet:

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg

Einstweilige Verfügung des LG Frankfurt am Main

Einstweilige Verfügung des LG Köln

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.10.2009

LG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2008 (5 O 3048/08): Doch Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bei einem Album (entgegen OLG Oldenburg, Beschl. vom 1.12.2008 – 1 W 92/08)

LG Oldenburg: Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 UrhG bereits bei Zugänglichmachung (Upload) eines Albums im Rahmen einer Tauschbörse (Filesharing).

In dem hochaktuellen Beschluss ist das LG Oldenburg der in Teilen durchaus mißverständlichen und im Ergebnis nicht überzeugenden Argumentation des OLG Oldenburg (Beschl. vom 1.12.2008 – 1 W 92/08) nicht gefolgt.  Stattdessen stellte es in den Beschlussgründen klar, dass  das Anbieten mittels Upload eine deutlich vom Download abzugrenzende Rechtsverletzung darstellt, die eine abweichende Entscheidung erfordert. Es ist also zu differenzieren, ob es sich bei der Rechtsverletzung lediglich um einen (einzigen) Download handelt oder ob es um das Anbieten (Upload) geht, also das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (vgl. § 19a UrhG) betroffen ist.

Für das LG Oldenburg sind zwei Kriterien maßgeblich für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes. Erstens muss es sich um einen Fall der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung (Upload) eines kompletten Albums (Schwere der Rechtsverletzung) handeln. Zweitens muss die Rechtsverletzung im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschbörsensoftware erfolgt sein. SInd beide Kriterien erfüllt, liegt ein Handeln in gewerblichem Ausmaß iSd. § 101 UrhG vor. Dies entspreche letztlich dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches, auch, wenn dieser aufgrund der nicht geglückten Gesetzesfassung aus dem Wortsinn der Norm nur schwer zu erschließen sei. § 101 UrhG müsse durch das Geriocht so ausgelegt werden wie er eigentlich gedacht war.

Rechtsmittel wurden seitens der Beteiligten in dieser Sache nicht eingelegt. DIe Beteiligte hat mittlerweile die begehrte Auskunft erteilt.

Die Argumentation des LG Oldenburg überzeugt in der Sache und liegt im Ergebnis auf der Linie des LG und OLG Köln. Eine restriktivere Handhabung des Auskunftsanspruches aus § 101 UrhG (vgl. z.B. LG Frankenthal) ist wenig überzeugend und führt den Auskunftsanspruch, dessen Sinn und Zweck die Verbesserung der Durchsetzung der Rechte am geistigen EIgentum ist, ad absurdum.

Rechtsanwalt Christian Weber, 12.1.2009

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Urteil des LG Hamburg v. 21.11.2008 - Az.: 310 S 1/08, Volltext veröffentlicht unter BeckOnline Beck RS 2008 25118

(Die Entscheidung hebt das Urteil des AG Hamburg vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, auf)

(nichtamtliche) Leitsätze:

1. Dem wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zu Unrecht Abgemahnten kann ein Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Rechtsanwaltskosten nur dann zustehen, wenn den zu Unrecht Abmahnenden ein Übernahmeverschulden trifft.

2. Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Abmahnende den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherren erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (§122 Abs.2 BGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abmahnende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Nutzers, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, fehlerhaft war. Vertraut der Abmahnende auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft und ist eine Verwechslung der IP-Adresse folglich für ihn nicht erkennbar und mahnt er aufgrund dieser Auskunft ab, ist kein Übernahmeverschulden gegeben.

3. Es besteht keine Verpflichtung des Abmahnenden, die Auskunft der Staatsanwaltschaft inhaltlich zu überprüfen. Auch die Aussage eines Abgemahnten, er habe keine Urheberrechtsverletzung begangen, verpflichte einen Abmahnenden nicht dazu, zu überprüfen, ob eine Verwechslung der IP-Adresse in Betracht kommt.

4. Die Zurechung eines etwaigen Verschuldens der Staatsanwaltschaft oder des Internet-Providers scheidet aus, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Abmahnenden sind.

Kommentar d. Verfassers:

Die Rechtsprechung des LG Hamburg ist nicht zu beanstanden. Sie steht in einer Linie mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Nach Ansicht des BGH stehen einem zu Unrecht in Anspruch Genommenen keine Ansprüche auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten zu. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Forderungen überzogen zu werden.

(c) 2009 RA Christian Weber, Frankfurt am Main

www.wesaveyourcopyrights.org

Rechtsanwalt Christian Weber erhält erste Auskünfte eines Internetserviceproviders aufgrund richterlicher Anordnung des Landgerichts Köln nach § 101 Urheberrechtsgesetz

Rechtsanwalt Christian Weber erhält erste Auskünfte eines Internetserviceproviders aufgrund richterlicher Anordnung des Landgerichts Köln nach § 101 Urheberrechtsgesetz.

Erfolg der Initiative zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet (www.wesaveyourcopyrights.org) im Kampf gegen illegale Tauschbörsen-Piraterie.

Frankfurt am Main, 2.12.2008: Musik- und Medienanwalt Christian Weber hat heute die ersten Namen und Adressdaten von Personen, die über ein Filesharing-Netzwerk (Tauschbörse) die Urheberrechte an Werken seiner Mandantschaft verletzt haben, aufgrund eines richterlichen Anordnungsverfahrens nach § 101 des Urheberrechtsgesetzes erhalten. Die Auskünfte wurden durch einen großen Internetserviceprovider im Rahmen eines vor dem Landgericht Köln unter Aktenzeichen Az. 28 OH 3/08 erwirkten Beschlusses erteilt.

Der Frankfurter Rechtsanwalt, hatte zuvor vor dem Landgericht Köln einen entsprechenden Beschluss erwirkt, der dem Internet-Service-Procvider gestattete, Auskunft über die entsprechenden Nutzerdaten zu erteilen. Dieses neue Verfahren, dass ohne Strafanzeige auskommt, ist erst seit dem Kurzem möglich. Denn erst seit dem 1.9.2008 gibt es den sog. zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, der es Rechteinhabern erlaubt, direkt gegenüber dem Internetprovider Auskunft über Nutzerdaten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch wurde im Sommer 2008 vom Bundestag im Rahmen der europäischen Durchsetzungsrichtlinie (Enforcement-Richtlinie) beschlossen, um den im digitalen Zeitalter nahezu schutzlos gestellten Rechteinhabern, effektive Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte an die Hand zu geben. Ein Umweg über das Strafverfahren wie er bislang oftmals mangels anderer zur Verfügung stehender rechtlicher Mittel von Seiten der Rechteinhaber gewählt werden musste, ist dadurch zukünftig nicht mehr unbedingt erforderlich. Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, steht das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG unter Richtervorbehalt. Die Herausgabe der Nutzerdaten erfolgt durch die Internetprovider ausschließlich aufgrund einer richterlichen Gestattung. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Gestattung der Auskunftserteilung waren, so das Landgericht Köln, vorliegend unproblematisch erfüllt. Es handelte sich um Rechtsverletzungen innerhalb sog. Tauschbörsen bezüglich eines in Deutschland noch unveröffentlichten Musikalbums.

„Ich bin sehr erfreut darüber, zu den ersten Rechtsanwälten zu gehören, die aufgrund des neuen zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs Auskünfte über Namen und Adressen von Urheberrechtsverletzern erhalten haben. Das Landgericht Köln ist sich der wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung des geistigen Eigentums sowie der Ernsthaftigkeit der Bedrohung der gesamten Kreativbranche durch das Massenphänomen Filesharing bewusst und wendet den neuen Auskunftsanspruch so an wie dies der europäische und der nationale Gesetzgeber vorgesehen haben. Dies ist sehr zu begrüßen und soll an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, da zwar die überwiegende Mehrheit, jedoch nicht alle deutschen Gerichte den Auskunftsanspruch in dieser Weise handhaben”, so Rechtsanwalt Weber.


We Save Your Copyrights – Initiative zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet

Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main