LG Darmstadt: Akteneinsicht durch Rechteinhaber in Filesharing-Fällen stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten entgegen

In einer aktuellen Entscheidung vom 10.10.2008 hat das LG Darmstadt unter dem Aktenzeichen 9 Qs 490/08 entschieden, dass die Rechte der Verletzten diejenigen der Beschuldigten überwiegen. Dabei müsse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 GG) hinter den Grundrechten der Verletzten Rechteinhaber aus Art. 2 Abs.1, 12 Abs.1 und 14 Abs.1 GG zurücktreten. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Namhaftmachung des Anschlussinhabers sei “vergleichsweise milde”. Der neue § 101 UrhG stehe dem nicht entgegen, da bereits fraglich sei, ob dieser bzw. dessen Wertungen im Rahmen der Auslegung des § 406e StPO überhaupt heranzuziehen ist. Bei der Heranziehung und Auslegung des Begriffes des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung sei außerdem höherrangiges sekundäres Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen, wonach sämtliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe “wirksam” und “abschreckend” sein müssen, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine handelsrechtliche Auslegung des Begriffes im Sinne einer “auf Dauer angelegten, gewinnorientierten Tätigkeit” verbiete sich daher. Dies folge nicht zuletzt aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des effet utile.

Kommentar:

Der Beschluss des LG Darmstadt ist richtig und durchaus begrüßenswert. Jegliche gegensetzliche Betrachtungsweise, die von einigen Staatsanwaltschaften befürwortet wird, lässt den Schutz des geistigen Eigentums zu einer leeren Hülle verkommen. Dies ist weder erstrebenswert, noch vom nationalen und vom europäischen Gesetzgeber mit Schaffung der Durchsetzungsrichtlinie, insbesondere mit Schaffung des § 101 UrhG bezweckt. Dieser soll den Rechteinhabern vielmehr ein zusätzliches und weiter reichendes Werkzeug an die Hand geben, Rechtsverletzungen zu verfolgen und geistige Schutzrechte durchzusetzen.

24.10.2008, RA Christian Weber, Frankfurt am Main

OLG Zweibrücken: Providerauskunft in Filesharing-Verfahren rechtmässig, kein Grundrechtseingriff, kein Beweisverwertungsverbot

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Zweibrücken unter dem Az. 4 W 62/08 Folgendes entschieden:

1. Providerauskünfte sind rechtmäßig.

2. Die Mitteilung der Identität desjenigen, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war stellt lediglich eine Mitteilung eines Bestandsdatums iSd. §§ 3 Nr.3, 111 Abs.1 S.1 TKG dar (so auch BT-Drucks. 16/6979 S.70; LG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2004 Az. 9 Qs 80/04 sowie LG Hamburg, Beschluss vom 23.6.2005 Az. 631 Qs 43/05, Beschluss des LG Offenburg vom 17.4.2008, Az. 3 Qs 83/07, LG Köln 111 Qs 239/05 vom 13.9.2005 und zuletzt Beschluss der 11. großen Strafkammer des LG Köln vom 25.6.2008, Az. 111 Qs 172/08).

3.  Die Mitteilung der Identität des Anschlussinhabers stellt keinen Grundrechtseingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) und keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 GG dar.

4. Ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der so erlangten Anschlussinhaberdaten im Verfahren der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche kommt daher nicht in Betracht.

5. Die Entscheidung des BVerfG vom 11.3.2008 zur Vorratsdatenspeicherung hat hierauf keinen Einfluß, da sie nur solche Daten betrifft, die nach den Grundsätzen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden.

Kommentar:

Die Entscheidung ist sehr begrüßenswert. Aus den Wertungen des OLG ergeben sich mittelbar auch weitreichende Konsequenzen für das Einstellungsverhalten einiger Staatsanwaltschaften. Die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen unter Bezugnahme auf eine damit verbundene angebliche Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erscheint nun umso fragwürdiger.

15.10.2008, RA Christian Weber, Frankfurt am Main