Einstweilige Verfügungen gegen Filesharer wegen des Musiktitels FEVER (c) Ballinas-Olsson, Peifer, Reuter

Vor verschiedenen Landgerichten haben wir aktuell einstweilige Verfügungen für unsere Mandantschaft in Bezug auf Rechtsverletzungen an dem Musikwerk “Fever” erwirkt. Diese richten sich gegen Rechtsverletzer, die die im Abmahnschreiben zuvor geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben haben. Durch die gerichtliche Durchsetzung der unserer Mandantschaft zustehenden Unterlassungsansprüche entstehen dem Rechtsverletzer im Vergleich zu den in der Abmahnung geforderten Vergleichsbeträgen regelmäßig erhebliche Mehrkosten.

Einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf Az. 12 O 51/10

Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 10.03.2010

Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse?

Das Landgericht Hamburg hat sich im Rahmen eines von uns aktuell erwirkten Beschlusses hinsichtlich der Behauptung, die IP-Adresse sei falsch ermittelt, geäußert.

Der Einwand, im Rahmen der IP-Adressermittlung sei es zu Fehlern gekommen, ist hiernach im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, Ansprüche des Schutzrechtsinhabers gegenüber einem Filesharer zu Fall zu bringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die angeblichen Ermittlungsfehler nicht besonders glaubhaft gemacht würden. Zwar kann - so das Landgericht Hamburg - eine fehlerhafte Zuordnung einer IP-Adresse nicht ausgeschlossen werden, dies sei “aber wenig wahrscheinlich” (Beschluss des LG Hamburg vom 14.10.2009, Az. 308 O 430/09).

Beschluss des LG Hamburg v. 14.10.2009

Kommentar:

Insbesondere der Einwand, es sei bei der IP-Adresse vermutlich zu sog. Zahlendrehern gekommen, greift  nicht. Sowohl seitens des ermittelnden Dienstleisters, als auch seitens der Provider werden IP-Adressauskünfte vollautomatisch abgefragt und von Computern aus Datenbanken ausgelesen. Die menschliche Fehlerkomponente ist im Rahmen dessen folglich ausgeschlossen. Ein “Verdrehen” von Zahlen innerhalb einer IP-Adresse folglich auch.

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 21.10.2009

Einstweilige Verfügung im Bereich Filesharing trotz Schutzschrift?

Vor dem LG München haben wir für unsere Mandanten einstweilige Verfügungen gegenüber Rechtsverletzern erwirkt, die von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München vertreten werden. Die von der Kanzlei hinterlegten Schutzschriften konnten - so das LG München - “nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen”. Die einstweiligen Verfügungen wurden daher trotz der hinterlegten Schutzschriften ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Link:

Einstweilige Verfügung LG München I

Kommentar:

Das Hinterlegen von Schutzschriften verfolgt den Zweck zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Die von uns erwirkten Entscheidungen in München zeigen, dass die Hinterlegung von Schutzschriften nicht zwangsläufig dazu führt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, geschweige denn, dass durch das Hinterlegen von Schutzschriften die unseren Mandanten zustehenden Unterlassungsansprüche zu Fall gebracht werden. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei für eine Vielzahl von Vertretenen inhaltsgleiche oder inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Schutzschriften hinterlegt, diese ihren Zweck verfehlen können und letztlich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen.

RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 15.10.2009