Einstweilige Verfügung im Bereich Filesharing trotz Schutzschrift?

Vor dem LG München haben wir für unsere Mandanten einstweilige Verfügungen gegenüber Rechtsverletzern erwirkt, die von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München vertreten werden. Die von der Kanzlei hinterlegten Schutzschriften konnten - so das LG München - “nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen”. Die einstweiligen Verfügungen wurden daher trotz der hinterlegten Schutzschriften ohne mündliche Verhandlung erlassen.

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Einstweilige Verfügung LG München I

Kommentar:

Das Hinterlegen von Schutzschriften verfolgt den Zweck zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Die von uns erwirkten Entscheidungen in München zeigen, dass die Hinterlegung von Schutzschriften nicht zwangsläufig dazu führt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, geschweige denn, dass durch das Hinterlegen von Schutzschriften die unseren Mandanten zustehenden Unterlassungsansprüche zu Fall gebracht werden. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei für eine Vielzahl von Vertretenen inhaltsgleiche oder inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Schutzschriften hinterlegt, diese ihren Zweck verfehlen können und letztlich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen.

RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 15.10.2009

Einstweilige Verfügungen gegen Filesharer

Einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer”

Vor verschiedenen deutschen Landgerichten haben wir mittlerweile zahlreiche einstweiligen Verfügungen gegen Filesharer erwirkt. Die Rechtsverletzer hatten das zuvor im Rahmen eines Abmahnschreibens angebotene Vergleichsangebot zur aussergerichtlichen Einigung abgelehnt oder auf die Abmahnung gar nicht reagiert. Im Auftrag unserer Mandanten haben wir die Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen zahlreiche Rechtsverletzer durchgesetzt.

RA Christian Weber hierzu:

Um die möglicherweise noch andauernden Rechtsverletzungen zu unterbinden bzw. eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen haben wir  an verschiedenen deutschen Gerichtsorten für unsere Mandanten zahlreiche einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer” beantragt. Diese wurden bislang ausnahmslos und ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen.

Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind. Gegenteilige Auffassungen wie sie in diversen Internetforen gerüchteweise kursieren sind damit hinfällig. Urheberrechtsverstöße in “Tauschbörsen” sind keine Kinderzimmerbagatellen, sondern lösen umfangreiche Ansprüche der geschädigten Schutzrechtsinhaber aus. Die gerichtliche Durchsetzung kann für den Rechtsverletzer weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Diese übersteigen das im Abmahnschreiben unterbreitete Vergleichsangebot in der Regel um das Vielfache.

Nachfolgend werden beispielhaft einige einstweilige Verfügungen abgebildet:

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg

Einstweilige Verfügung des LG Frankfurt am Main

Einstweilige Verfügung des LG Köln

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.10.2009