Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse?

Das Landgericht Hamburg hat sich im Rahmen eines von uns aktuell erwirkten Beschlusses hinsichtlich der Behauptung, die IP-Adresse sei falsch ermittelt, geäußert.

Der Einwand, im Rahmen der IP-Adressermittlung sei es zu Fehlern gekommen, ist hiernach im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, Ansprüche des Schutzrechtsinhabers gegenüber einem Filesharer zu Fall zu bringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die angeblichen Ermittlungsfehler nicht besonders glaubhaft gemacht würden. Zwar kann - so das Landgericht Hamburg - eine fehlerhafte Zuordnung einer IP-Adresse nicht ausgeschlossen werden, dies sei “aber wenig wahrscheinlich” (Beschluss des LG Hamburg vom 14.10.2009, Az. 308 O 430/09).

Beschluss des LG Hamburg v. 14.10.2009

Kommentar:

Insbesondere der Einwand, es sei bei der IP-Adresse vermutlich zu sog. Zahlendrehern gekommen, greift  nicht. Sowohl seitens des ermittelnden Dienstleisters, als auch seitens der Provider werden IP-Adressauskünfte vollautomatisch abgefragt und von Computern aus Datenbanken ausgelesen. Die menschliche Fehlerkomponente ist im Rahmen dessen folglich ausgeschlossen. Ein “Verdrehen” von Zahlen innerhalb einer IP-Adresse folglich auch.

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 21.10.2009

Kosten des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG fallen nicht pro IP-Adresse an (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.1.2009, Az. 6W 4/09):

Kosten des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG fallen nicht pro IP-Adresse an (§ 128c KostO)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.1.2009 (Az. 6W 4/09)

Leitsätze des Verfassers:

1. Bei Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG, denen Lebenssachverhalte zu Grunde liegen, die wesentliche Unterschiede aufweisen, liegen gebührenrechtlich mehrere Anträge vor, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen.

2. Der Umstand, dass dasselbe Werk im Rahmen einer Tauschbörse unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen angeboten wurde, stellt für sich alleine noch keinen wesentlichen Unterschied dar, der die Gebühr des § 128c KostO mehrfach (pro IP-Adresse) auszulösen vermag.

3. Trägt der Antragsteller vor, dass es sich bei den einzelnen vom Antrag umfassten Rechtsverletzungen um Verletzungshandlungen unterschiedlicher Personen handelt, fällt die Gebühr des § 128c KostO für jeden Verletzer gesondert an.

Kommentar zur Entscheidung:

Soweit das OLG Karlsruhe in der oben zitierten Entscheidung darauf abstellt, dass eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO dann entsteht, wenn mehrere „sich wesentlich unterscheidende Lebenssachverhalte“ vorliegen, ist diese Argumentation im Ansatz nicht zu beanstanden, jedoch nicht konsequent zu Ende gedacht und daher nicht überzeugend. Denn das Gericht stellt zur Beurteilung der Frage, ob mehrere Lebenssachverhalte vorliegen, die sich in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, darauf ab, ob es sich bei den Rechtsverletzern um verschiedene Personen handelt. Dies wiederum könne zwar nicht aus der Tatsache, dass es sich um unterschiedliche IP-Adressen handele, geschlossen werden. Jedoch ergebe sich dies aus dem Umstand, dass der Antragsteller vorgetragen habe, dass die einzelnen Rechtsverletzungen unter Verwendung unterschiedlicher Programm-GUID stattgefunden habe. Dabei handele es sich um eine Art Nutzerkennung der Tauschbörsen-Software, die bei jeder Programm-Installation einmalig vergeben würde und die sich danach – anders als dynamische IP-Adressen - nicht ändern würde.

Problematisch an der Auffassung des OLG Karlsruhe ist, dass die Anknüpfung an die Personen der Rechtsverletzer gerade nicht dazu führen kann, dass auf Seiten des Gerichts ein erhöhter bzw. mehrfacher Arbeitsaufwand anfällt, was jedoch Voraussetzung für das mehrfache Anfallen der Gebühr des § 128c KostO sein muss. Denn im Rahmen eines Antrags nach § 101 UrhG ist aufgrund § 128c KostO im Hinblick auf die Kosten der tatsächliche Arbeitsaufwand des Gerichts maßgeblich (BT-Drs. 16/5048 S. 36). Die rechtliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 101 UrhG knüpft aber nicht an die Person des Rechtsverletzers bzw. die Anzahl der IP-Adressen, über die die Rechtsverletzungen begangen wurden, an.

Die Anknüpfung der Kostenfolge des § 128c KostO an unterschiedliche Sachverhalte mag daher zwar grundsätzlich ein sinnvoller Weg sein, um hinsichtlich der Frage des (ggf. mehrfachen) Anfallens der Kosten gem. § 128c KostO zu differenzieren. Jedoch sind bei konsequenter Anwendung des § 128c KostO und der Anknüpfung der Kosten an den Arbeitsaufwand des Gerichts die einzelnen Sachverhalte nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um unterschiedliche Rechtsverletzer handelt, sondern danach, ob ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Sachverhalte umfasst, die eine gesonderte rechtliche Prüfung eines jeden Sachverhaltes erforderlich machen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn unterschiedliche Werke betroffen sind, da dann die Frage des gewerblichen Ausmaßes für jedes Werk gesondert rechtlich geprüft werden müsste. Ein solcher Fall ist jedoch von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht umfasst.

We Save Your Copyrights - Frankfurt am Main, 28.1.2009

(c) RA Christian Weber, 2009

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Urteil des LG Hamburg v. 21.11.2008 - Az.: 310 S 1/08, Volltext veröffentlicht unter BeckOnline Beck RS 2008 25118

(Die Entscheidung hebt das Urteil des AG Hamburg vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, auf)

(nichtamtliche) Leitsätze:

1. Dem wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zu Unrecht Abgemahnten kann ein Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Rechtsanwaltskosten nur dann zustehen, wenn den zu Unrecht Abmahnenden ein Übernahmeverschulden trifft.

2. Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Abmahnende den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherren erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (§122 Abs.2 BGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abmahnende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Nutzers, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, fehlerhaft war. Vertraut der Abmahnende auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft und ist eine Verwechslung der IP-Adresse folglich für ihn nicht erkennbar und mahnt er aufgrund dieser Auskunft ab, ist kein Übernahmeverschulden gegeben.

3. Es besteht keine Verpflichtung des Abmahnenden, die Auskunft der Staatsanwaltschaft inhaltlich zu überprüfen. Auch die Aussage eines Abgemahnten, er habe keine Urheberrechtsverletzung begangen, verpflichte einen Abmahnenden nicht dazu, zu überprüfen, ob eine Verwechslung der IP-Adresse in Betracht kommt.

4. Die Zurechung eines etwaigen Verschuldens der Staatsanwaltschaft oder des Internet-Providers scheidet aus, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Abmahnenden sind.

Kommentar d. Verfassers:

Die Rechtsprechung des LG Hamburg ist nicht zu beanstanden. Sie steht in einer Linie mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Nach Ansicht des BGH stehen einem zu Unrecht in Anspruch Genommenen keine Ansprüche auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten zu. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Forderungen überzogen zu werden.

(c) 2009 RA Christian Weber, Frankfurt am Main

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