Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung v. 2.3.2010

Das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung v. 2.3.2010 (Az. 1 BvR 256/08, 263/08 und 586/08) hat keinen Einfluss auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Bereich Filesharing

Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 ist auf “Filesharing-Sachverhalte” nicht anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die §§ 113a und 113b TKG sowie § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten erhoben werden dürfen, für nichtig erklärt. Da unseren Abmahnschreiben keine Daten, die im Wege der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten worden sind, zu Grunde liegen, sind bereits ausgesprochene Abmahnungen durch das Urteil des BVerfG nicht betroffen, insbesondere sind sie nicht unwirksam und haben sich auch nicht erledigt.

Bei den sog. “Filesharing-Abmahnungen” zu Grunde liegenden Daten handelt es sich um solche, die vom jeweiligen Internet-Provider gemäß §§ 96ff. TKG (z.B. zu Entgelt-, Abrechnungs- oder Qualitätssicherungszwecken) gespeichert wurden, also einem anderen “Datenpool” entspringen, als die sog. Vorratsdaten. Diese wurden im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG rechtmäßig erlangt.

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 3.3.2010

Bei Internetanschlüssen gilt die Halter-Haftung (Spiegel online v. 7.1.2010)

Wir weisen auf den Artikel “Bei Internetanschlüssen gilt die Halter-Haftung” (Spiegel online v. 7.1.2010) hin:

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,670667,00.html

RA Christian Weber, 21.1.2010

Für Raubkopierer wird es immer teurer (Welt Online 19.1.2010)

Wir weisen auf den informativen Artikel “Für Raubkopierer wird es immer teurer” unter folgendem Link hin:

http://www.welt.de/webwelt/article5906849/Fuer-Raubkopierer-wird-es-immer-teurer.html

RA Christian Weber, 21.1.2010

Einstweilige Verfügungen in Sachen David Vogt - Schöne neue Welt

Unter anderem vor dem LG Düsseldorf haben wir aktuell einstweilige Verfügungen für unseren Mandanten David Vogt in Bezug auf Rechtsverletzungen an dem Musikwerk “Schöne neue Welt” erfolgreich durchgesetzt.

Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen. Außerdem möchten wir hiermit Behauptungen entgegentreten, dass unsere Mandanten nicht berechtigt wären, Ansprüche aus Verstößen gegen die von ihnen geschaffenen urheberrechtlichen Werke geltend zu machen. Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind.

Link zum Beschluss:

Beschluss des LG Düsseldorf vom 28.12.2009 (Az. 12 O 497/09)

Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 7.1.2010

Haftung des Internetanschlussinhabers für Familienangehörige vom OLG Köln bestätigt (Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09)

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09

Haftung des Internetanschlussinhabers für Familienangehörige bejaht

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln die Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die durch Kinder oder Ehegatten begangen werden abermals bejaht. Nach Auffassung des 6. Senats genüge das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

Volltext:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html

Link zur Pressemitteilung:

http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php

Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 7.1.2010, aktualisiert am 14.1.2010

OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bei Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

Beschluss d. OLG Schleswig 6 W 21-09 v. 8.10.2009

Leitsatz des Autors:

Das Bereitstellen eines einzelnen Musiktitels auch auf einem sog. Compilation-Tonträger zum Download für die Öffentlichkeit im Rahmen einer sog. Tauschbörse stellt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Sinne des § 101 UrhG dar.

Beschluss des OLG Schleswig vom 8.10.2009, Az. 6 W 21/09

Das Landgericht Kiel ist der Rechtsauffassung des OLG Schleswig mittlerweile gefolgt. Entsprechende Gestattungsanordnungen liegen uns vor.

RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.12.2009

Piraten, nein danke!

Piraten, nein danke!

Geistiges Eigentum braucht Schutz

Von Prof. Klaus Kocks, erschienen in der Frankfurter Rundschau vom 15.10.2009

Mein Namensvetter Klaus Störtebeker („Stürz-den-Becher“) ist zu Recht seit Jahrhunderten ein romantischer Held, weil er seinerzeit den Pfeffersäcken von der Hanse so zusetzte. Aber er war wohl ein schnöder Verbrecher. Piraten wurden nur von jenen geliebt, denen sie nicht die Bäuche aufschlitzten, um deren Töchter zu schänden und Hab und Gut zu versaufen. Im Hamburgischen Stadtmuseum kann man von diesen Untaten hören und Störtebekers zerborstenen Schädel sehen. Die Hanseaten haben den abgeschlagenen Kopf des Piraten als Generalprävention vor der Stadt aufgespießt. Nehmen wir, die braven Bürger, die Warnung vor den Piraten an? Ich rede natürlich nicht von den Gewässern vor Somalia, sondern einer neuen Partei unserer Tage, die die Existenz von Kunst, Kultur und Journalismus bedroht.

Viele Angehörige meiner Generation werden den Riesenerfolg der Piratenpartei gar nicht bemerkt haben. Bundesweit lag dieser Klub der Internetfreunde deutlich unter der Fünf-Prozent-Hürde, so dass man die Splittergruppe getrost vergessen könnte. Aber in Universitätsstädten gab es auch schon zweistellige Werte. So hat es mit den Grünen schon begonnen.

Und jetzt die Internetpiraten. Deren Anliegen betreffen die ungehinderte Nutzung des World Wide Web, jener globalen Informationsmaschine, die unser Leben verändert hat. Aber es geht um mehr als dieses Universum unnützen Wissens, in dem niemand Geld verdient außer der Porno-Industrie, die uns listenreich mit ihrem Müll versorgt. Es geht um etwas sehr Fundamentales und Hochumstrittenes zugleich, das Privateigentum. In Schweden sind die Piraten entstanden als eine Bewegung von Internetnutzern, die sich nicht um Eigentumsvorbehalte scheren will. Im Netz, findet diese Google-Generation, gehört allen alles und jeder darf alles nutzen, eine Art elektronischer Ur-Kommunismus. Dass damit alle Schöpfer geistigen Eigentums mittellos werden, sollen wir hinnehmen. Und so klauen die Kids bei allen, die das nicht einsehen. Das klingt nach Störtebeker, also sympathisch. Ist es aber nicht.

Bevor jetzt die Sozis reflexartig auf die Sozialbindung des Eigentums laut Grundgesetz reflektieren, ein klares Wort: Das Privateigentum ist die Basis der Moderne und damit auch die Basis unserer Freiheit. Klingt spießig, ist aber unabweisbar. Der Bürger hat sich gegen Adelswillkür dadurch behaupten können, dass er einen Zaun um seinen Garten machte, so dass die feudale Jagdgesellschaft nicht mehr sein Gemüse niedertrampeln konnte. Man darf noch mal bei Adam Smith nachlesen, wieso der Reichtum der Nationen und damit das Allgemeinwohl auf zwei Dingen beruhen, dem Recht auf Eigentum und dem Wettbewerb aller mit allen. Das klingt jetzt sogar kapitalistisch und ist es auch.

Gerade hat mir ein freundlicher Professorenkollege eine Postkarte aus Kuba geschickt, auf der er von zwei weinenden und zwei lachenden Augen spricht. Es bewegte ihn die Freude an Land und Leuten und Trauer darüber, wie Fidels Kommunismus das Paradies zugrunde gerichtet hat. Wer Freiheit und Sozialismus will, muss Privateigentum und Wettbewerb wollen. Das gilt auch für geistiges Eigentum im Internet. Das sollten wir bei aller Freibeuter-Romantik nicht vergessen. Sonst ist das Netz nur noch eine Piratensee, sprich ein Meer des Unrechts. Das klingt völlig uncool, ist aber leider wahr. Piraten, nein danke!

Professor Klaus Kocks ist Meinungsforscher.

Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse?

Das Landgericht Hamburg hat sich im Rahmen eines von uns aktuell erwirkten Beschlusses hinsichtlich der Behauptung, die IP-Adresse sei falsch ermittelt, geäußert.

Der Einwand, im Rahmen der IP-Adressermittlung sei es zu Fehlern gekommen, ist hiernach im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, Ansprüche des Schutzrechtsinhabers gegenüber einem Filesharer zu Fall zu bringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die angeblichen Ermittlungsfehler nicht besonders glaubhaft gemacht würden. Zwar kann - so das Landgericht Hamburg - eine fehlerhafte Zuordnung einer IP-Adresse nicht ausgeschlossen werden, dies sei “aber wenig wahrscheinlich” (Beschluss des LG Hamburg vom 14.10.2009, Az. 308 O 430/09).

Beschluss des LG Hamburg v. 14.10.2009

Kommentar:

Insbesondere der Einwand, es sei bei der IP-Adresse vermutlich zu sog. Zahlendrehern gekommen, greift  nicht. Sowohl seitens des ermittelnden Dienstleisters, als auch seitens der Provider werden IP-Adressauskünfte vollautomatisch abgefragt und von Computern aus Datenbanken ausgelesen. Die menschliche Fehlerkomponente ist im Rahmen dessen folglich ausgeschlossen. Ein “Verdrehen” von Zahlen innerhalb einer IP-Adresse folglich auch.

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 21.10.2009

Einstweilige Verfügung im Bereich Filesharing trotz Schutzschrift?

Vor dem LG München haben wir für unsere Mandanten einstweilige Verfügungen gegenüber Rechtsverletzern erwirkt, die von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München vertreten werden. Die von der Kanzlei hinterlegten Schutzschriften konnten - so das LG München - “nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen”. Die einstweiligen Verfügungen wurden daher trotz der hinterlegten Schutzschriften ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Link:

Einstweilige Verfügung LG München I

Kommentar:

Das Hinterlegen von Schutzschriften verfolgt den Zweck zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Die von uns erwirkten Entscheidungen in München zeigen, dass die Hinterlegung von Schutzschriften nicht zwangsläufig dazu führt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, geschweige denn, dass durch das Hinterlegen von Schutzschriften die unseren Mandanten zustehenden Unterlassungsansprüche zu Fall gebracht werden. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Rechtsanwaltskanzlei für eine Vielzahl von Vertretenen inhaltsgleiche oder inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Schutzschriften hinterlegt, diese ihren Zweck verfehlen können und letztlich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen.

RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 15.10.2009

Einstweilige Verfügungen gegen Filesharer

Einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer”

Vor verschiedenen deutschen Landgerichten haben wir mittlerweile zahlreiche einstweiligen Verfügungen gegen Filesharer erwirkt. Die Rechtsverletzer hatten das zuvor im Rahmen eines Abmahnschreibens angebotene Vergleichsangebot zur aussergerichtlichen Einigung abgelehnt oder auf die Abmahnung gar nicht reagiert. Im Auftrag unserer Mandanten haben wir die Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen zahlreiche Rechtsverletzer durchgesetzt.

RA Christian Weber hierzu:

Um die möglicherweise noch andauernden Rechtsverletzungen zu unterbinden bzw. eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen haben wir  an verschiedenen deutschen Gerichtsorten für unsere Mandanten zahlreiche einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer” beantragt. Diese wurden bislang ausnahmslos und ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen.

Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind. Gegenteilige Auffassungen wie sie in diversen Internetforen gerüchteweise kursieren sind damit hinfällig. Urheberrechtsverstöße in “Tauschbörsen” sind keine Kinderzimmerbagatellen, sondern lösen umfangreiche Ansprüche der geschädigten Schutzrechtsinhaber aus. Die gerichtliche Durchsetzung kann für den Rechtsverletzer weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Diese übersteigen das im Abmahnschreiben unterbreitete Vergleichsangebot in der Regel um das Vielfache.

Nachfolgend werden beispielhaft einige einstweilige Verfügungen abgebildet:

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg

Einstweilige Verfügung des LG Frankfurt am Main

Einstweilige Verfügung des LG Köln

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.10.2009