Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung v. 2.3.2010

Das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung v. 2.3.2010 (Az. 1 BvR 256/08, 263/08 und 586/08) hat keinen Einfluss auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Bereich Filesharing

Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 ist auf “Filesharing-Sachverhalte” nicht anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung die §§ 113a und 113b TKG sowie § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten erhoben werden dürfen, für nichtig erklärt. Da unseren Abmahnschreiben keine Daten, die im Wege der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten worden sind, zu Grunde liegen, sind bereits ausgesprochene Abmahnungen durch das Urteil des BVerfG nicht betroffen, insbesondere sind sie nicht unwirksam und haben sich auch nicht erledigt.

Bei den sog. “Filesharing-Abmahnungen” zu Grunde liegenden Daten handelt es sich um solche, die vom jeweiligen Internet-Provider gemäß §§ 96ff. TKG (z.B. zu Entgelt-, Abrechnungs- oder Qualitätssicherungszwecken) gespeichert wurden, also einem anderen “Datenpool” entspringen, als die sog. Vorratsdaten. Diese wurden im Rahmen eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG rechtmäßig erlangt.

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 3.3.2010

Einstweilige Verfügungen in Sachen David Vogt - Schöne neue Welt

Unter anderem vor dem LG Düsseldorf haben wir aktuell einstweilige Verfügungen für unseren Mandanten David Vogt in Bezug auf Rechtsverletzungen an dem Musikwerk “Schöne neue Welt” erfolgreich durchgesetzt.

Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen. Außerdem möchten wir hiermit Behauptungen entgegentreten, dass unsere Mandanten nicht berechtigt wären, Ansprüche aus Verstößen gegen die von ihnen geschaffenen urheberrechtlichen Werke geltend zu machen. Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind.

Link zum Beschluss:

Beschluss des LG Düsseldorf vom 28.12.2009 (Az. 12 O 497/09)

Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 7.1.2010

Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse?

Das Landgericht Hamburg hat sich im Rahmen eines von uns aktuell erwirkten Beschlusses hinsichtlich der Behauptung, die IP-Adresse sei falsch ermittelt, geäußert.

Der Einwand, im Rahmen der IP-Adressermittlung sei es zu Fehlern gekommen, ist hiernach im vorliegenden Fall nicht geeignet gewesen, Ansprüche des Schutzrechtsinhabers gegenüber einem Filesharer zu Fall zu bringen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die angeblichen Ermittlungsfehler nicht besonders glaubhaft gemacht würden. Zwar kann - so das Landgericht Hamburg - eine fehlerhafte Zuordnung einer IP-Adresse nicht ausgeschlossen werden, dies sei “aber wenig wahrscheinlich” (Beschluss des LG Hamburg vom 14.10.2009, Az. 308 O 430/09).

Beschluss des LG Hamburg v. 14.10.2009

Kommentar:

Insbesondere der Einwand, es sei bei der IP-Adresse vermutlich zu sog. Zahlendrehern gekommen, greift  nicht. Sowohl seitens des ermittelnden Dienstleisters, als auch seitens der Provider werden IP-Adressauskünfte vollautomatisch abgefragt und von Computern aus Datenbanken ausgelesen. Die menschliche Fehlerkomponente ist im Rahmen dessen folglich ausgeschlossen. Ein “Verdrehen” von Zahlen innerhalb einer IP-Adresse folglich auch.

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 21.10.2009

Einstweilige Verfügungen gegen Filesharer

Einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer”

Vor verschiedenen deutschen Landgerichten haben wir mittlerweile zahlreiche einstweiligen Verfügungen gegen Filesharer erwirkt. Die Rechtsverletzer hatten das zuvor im Rahmen eines Abmahnschreibens angebotene Vergleichsangebot zur aussergerichtlichen Einigung abgelehnt oder auf die Abmahnung gar nicht reagiert. Im Auftrag unserer Mandanten haben wir die Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen zahlreiche Rechtsverletzer durchgesetzt.

RA Christian Weber hierzu:

Um die möglicherweise noch andauernden Rechtsverletzungen zu unterbinden bzw. eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen haben wir  an verschiedenen deutschen Gerichtsorten für unsere Mandanten zahlreiche einstweilige Verfügungen gegen “Filesharer” beantragt. Diese wurden bislang ausnahmslos und ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen.

Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind. Gegenteilige Auffassungen wie sie in diversen Internetforen gerüchteweise kursieren sind damit hinfällig. Urheberrechtsverstöße in “Tauschbörsen” sind keine Kinderzimmerbagatellen, sondern lösen umfangreiche Ansprüche der geschädigten Schutzrechtsinhaber aus. Die gerichtliche Durchsetzung kann für den Rechtsverletzer weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Diese übersteigen das im Abmahnschreiben unterbreitete Vergleichsangebot in der Regel um das Vielfache.

Nachfolgend werden beispielhaft einige einstweilige Verfügungen abgebildet:

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg

Einstweilige Verfügung des LG Frankfurt am Main

Einstweilige Verfügung des LG Köln

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.10.2009

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Urteil des LG Hamburg v. 21.11.2008 - Az.: 310 S 1/08, Volltext veröffentlicht unter BeckOnline Beck RS 2008 25118

(Die Entscheidung hebt das Urteil des AG Hamburg vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, auf)

(nichtamtliche) Leitsätze:

1. Dem wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zu Unrecht Abgemahnten kann ein Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Rechtsanwaltskosten nur dann zustehen, wenn den zu Unrecht Abmahnenden ein Übernahmeverschulden trifft.

2. Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Abmahnende den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherren erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (§122 Abs.2 BGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abmahnende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Nutzers, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, fehlerhaft war. Vertraut der Abmahnende auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft und ist eine Verwechslung der IP-Adresse folglich für ihn nicht erkennbar und mahnt er aufgrund dieser Auskunft ab, ist kein Übernahmeverschulden gegeben.

3. Es besteht keine Verpflichtung des Abmahnenden, die Auskunft der Staatsanwaltschaft inhaltlich zu überprüfen. Auch die Aussage eines Abgemahnten, er habe keine Urheberrechtsverletzung begangen, verpflichte einen Abmahnenden nicht dazu, zu überprüfen, ob eine Verwechslung der IP-Adresse in Betracht kommt.

4. Die Zurechung eines etwaigen Verschuldens der Staatsanwaltschaft oder des Internet-Providers scheidet aus, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Abmahnenden sind.

Kommentar d. Verfassers:

Die Rechtsprechung des LG Hamburg ist nicht zu beanstanden. Sie steht in einer Linie mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Nach Ansicht des BGH stehen einem zu Unrecht in Anspruch Genommenen keine Ansprüche auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten zu. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Forderungen überzogen zu werden.

(c) 2009 RA Christian Weber, Frankfurt am Main

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