Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG, 128 c KostO (OLG Köln, Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09)

Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c KostO

OLG Köln, Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09

Leitsatz des Verfassers:

Die Festgebühr nach § 128 c KostO fällt für die “Entscheidung” d.h. für die Hauptsache-Entscheidung über die Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten an. Die im selben Verhfahren vorher ergehende einstweilige Anordnung auf Untersagung der Löschung der Daten ist gerichtsgebührenfrei. Es fallen also für einstweilige Anordnung und Hauptsachebeschluss keine doppelten Gebühren an.

Frankfurt am Main, den 2.4.2009   (c) Rechtsanwalt Christian Weber

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Kosten des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG fallen nicht pro IP-Adresse an (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.1.2009, Az. 6W 4/09):

Kosten des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG fallen nicht pro IP-Adresse an (§ 128c KostO)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.1.2009 (Az. 6W 4/09)

Leitsätze des Verfassers:

1. Bei Auskunftsersuchen nach § 101 Abs. 9 UrhG, denen Lebenssachverhalte zu Grunde liegen, die wesentliche Unterschiede aufweisen, liegen gebührenrechtlich mehrere Anträge vor, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen.

2. Der Umstand, dass dasselbe Werk im Rahmen einer Tauschbörse unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen angeboten wurde, stellt für sich alleine noch keinen wesentlichen Unterschied dar, der die Gebühr des § 128c KostO mehrfach (pro IP-Adresse) auszulösen vermag.

3. Trägt der Antragsteller vor, dass es sich bei den einzelnen vom Antrag umfassten Rechtsverletzungen um Verletzungshandlungen unterschiedlicher Personen handelt, fällt die Gebühr des § 128c KostO für jeden Verletzer gesondert an.

Kommentar zur Entscheidung:

Soweit das OLG Karlsruhe in der oben zitierten Entscheidung darauf abstellt, dass eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO dann entsteht, wenn mehrere „sich wesentlich unterscheidende Lebenssachverhalte“ vorliegen, ist diese Argumentation im Ansatz nicht zu beanstanden, jedoch nicht konsequent zu Ende gedacht und daher nicht überzeugend. Denn das Gericht stellt zur Beurteilung der Frage, ob mehrere Lebenssachverhalte vorliegen, die sich in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, darauf ab, ob es sich bei den Rechtsverletzern um verschiedene Personen handelt. Dies wiederum könne zwar nicht aus der Tatsache, dass es sich um unterschiedliche IP-Adressen handele, geschlossen werden. Jedoch ergebe sich dies aus dem Umstand, dass der Antragsteller vorgetragen habe, dass die einzelnen Rechtsverletzungen unter Verwendung unterschiedlicher Programm-GUID stattgefunden habe. Dabei handele es sich um eine Art Nutzerkennung der Tauschbörsen-Software, die bei jeder Programm-Installation einmalig vergeben würde und die sich danach – anders als dynamische IP-Adressen - nicht ändern würde.

Problematisch an der Auffassung des OLG Karlsruhe ist, dass die Anknüpfung an die Personen der Rechtsverletzer gerade nicht dazu führen kann, dass auf Seiten des Gerichts ein erhöhter bzw. mehrfacher Arbeitsaufwand anfällt, was jedoch Voraussetzung für das mehrfache Anfallen der Gebühr des § 128c KostO sein muss. Denn im Rahmen eines Antrags nach § 101 UrhG ist aufgrund § 128c KostO im Hinblick auf die Kosten der tatsächliche Arbeitsaufwand des Gerichts maßgeblich (BT-Drs. 16/5048 S. 36). Die rechtliche Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 101 UrhG knüpft aber nicht an die Person des Rechtsverletzers bzw. die Anzahl der IP-Adressen, über die die Rechtsverletzungen begangen wurden, an.

Die Anknüpfung der Kostenfolge des § 128c KostO an unterschiedliche Sachverhalte mag daher zwar grundsätzlich ein sinnvoller Weg sein, um hinsichtlich der Frage des (ggf. mehrfachen) Anfallens der Kosten gem. § 128c KostO zu differenzieren. Jedoch sind bei konsequenter Anwendung des § 128c KostO und der Anknüpfung der Kosten an den Arbeitsaufwand des Gerichts die einzelnen Sachverhalte nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um unterschiedliche Rechtsverletzer handelt, sondern danach, ob ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere Sachverhalte umfasst, die eine gesonderte rechtliche Prüfung eines jeden Sachverhaltes erforderlich machen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn unterschiedliche Werke betroffen sind, da dann die Frage des gewerblichen Ausmaßes für jedes Werk gesondert rechtlich geprüft werden müsste. Ein solcher Fall ist jedoch von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht umfasst.

We Save Your Copyrights - Frankfurt am Main, 28.1.2009

(c) RA Christian Weber, 2009

LG Oldenburg, Beschluss vom 22.12.2008 (5 O 3048/08): Doch Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bei einem Album (entgegen OLG Oldenburg, Beschl. vom 1.12.2008 – 1 W 92/08)

LG Oldenburg: Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 UrhG bereits bei Zugänglichmachung (Upload) eines Albums im Rahmen einer Tauschbörse (Filesharing).

In dem hochaktuellen Beschluss ist das LG Oldenburg der in Teilen durchaus mißverständlichen und im Ergebnis nicht überzeugenden Argumentation des OLG Oldenburg (Beschl. vom 1.12.2008 – 1 W 92/08) nicht gefolgt.  Stattdessen stellte es in den Beschlussgründen klar, dass  das Anbieten mittels Upload eine deutlich vom Download abzugrenzende Rechtsverletzung darstellt, die eine abweichende Entscheidung erfordert. Es ist also zu differenzieren, ob es sich bei der Rechtsverletzung lediglich um einen (einzigen) Download handelt oder ob es um das Anbieten (Upload) geht, also das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (vgl. § 19a UrhG) betroffen ist.

Für das LG Oldenburg sind zwei Kriterien maßgeblich für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes. Erstens muss es sich um einen Fall der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung (Upload) eines kompletten Albums (Schwere der Rechtsverletzung) handeln. Zweitens muss die Rechtsverletzung im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschbörsensoftware erfolgt sein. SInd beide Kriterien erfüllt, liegt ein Handeln in gewerblichem Ausmaß iSd. § 101 UrhG vor. Dies entspreche letztlich dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches, auch, wenn dieser aufgrund der nicht geglückten Gesetzesfassung aus dem Wortsinn der Norm nur schwer zu erschließen sei. § 101 UrhG müsse durch das Geriocht so ausgelegt werden wie er eigentlich gedacht war.

Rechtsmittel wurden seitens der Beteiligten in dieser Sache nicht eingelegt. DIe Beteiligte hat mittlerweile die begehrte Auskunft erteilt.

Die Argumentation des LG Oldenburg überzeugt in der Sache und liegt im Ergebnis auf der Linie des LG und OLG Köln. Eine restriktivere Handhabung des Auskunftsanspruches aus § 101 UrhG (vgl. z.B. LG Frankenthal) ist wenig überzeugend und führt den Auskunftsanspruch, dessen Sinn und Zweck die Verbesserung der Durchsetzung der Rechte am geistigen EIgentum ist, ad absurdum.

Rechtsanwalt Christian Weber, 12.1.2009

Rechtsanwalt Christian Weber erhält erste Auskünfte eines Internetserviceproviders aufgrund richterlicher Anordnung des Landgerichts Köln nach § 101 Urheberrechtsgesetz

Rechtsanwalt Christian Weber erhält erste Auskünfte eines Internetserviceproviders aufgrund richterlicher Anordnung des Landgerichts Köln nach § 101 Urheberrechtsgesetz.

Erfolg der Initiative zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet (www.wesaveyourcopyrights.org) im Kampf gegen illegale Tauschbörsen-Piraterie.

Frankfurt am Main, 2.12.2008: Musik- und Medienanwalt Christian Weber hat heute die ersten Namen und Adressdaten von Personen, die über ein Filesharing-Netzwerk (Tauschbörse) die Urheberrechte an Werken seiner Mandantschaft verletzt haben, aufgrund eines richterlichen Anordnungsverfahrens nach § 101 des Urheberrechtsgesetzes erhalten. Die Auskünfte wurden durch einen großen Internetserviceprovider im Rahmen eines vor dem Landgericht Köln unter Aktenzeichen Az. 28 OH 3/08 erwirkten Beschlusses erteilt.

Der Frankfurter Rechtsanwalt, hatte zuvor vor dem Landgericht Köln einen entsprechenden Beschluss erwirkt, der dem Internet-Service-Procvider gestattete, Auskunft über die entsprechenden Nutzerdaten zu erteilen. Dieses neue Verfahren, dass ohne Strafanzeige auskommt, ist erst seit dem Kurzem möglich. Denn erst seit dem 1.9.2008 gibt es den sog. zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, der es Rechteinhabern erlaubt, direkt gegenüber dem Internetprovider Auskunft über Nutzerdaten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch wurde im Sommer 2008 vom Bundestag im Rahmen der europäischen Durchsetzungsrichtlinie (Enforcement-Richtlinie) beschlossen, um den im digitalen Zeitalter nahezu schutzlos gestellten Rechteinhabern, effektive Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte an die Hand zu geben. Ein Umweg über das Strafverfahren wie er bislang oftmals mangels anderer zur Verfügung stehender rechtlicher Mittel von Seiten der Rechteinhaber gewählt werden musste, ist dadurch zukünftig nicht mehr unbedingt erforderlich. Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, steht das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG unter Richtervorbehalt. Die Herausgabe der Nutzerdaten erfolgt durch die Internetprovider ausschließlich aufgrund einer richterlichen Gestattung. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Gestattung der Auskunftserteilung waren, so das Landgericht Köln, vorliegend unproblematisch erfüllt. Es handelte sich um Rechtsverletzungen innerhalb sog. Tauschbörsen bezüglich eines in Deutschland noch unveröffentlichten Musikalbums.

„Ich bin sehr erfreut darüber, zu den ersten Rechtsanwälten zu gehören, die aufgrund des neuen zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs Auskünfte über Namen und Adressen von Urheberrechtsverletzern erhalten haben. Das Landgericht Köln ist sich der wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung des geistigen Eigentums sowie der Ernsthaftigkeit der Bedrohung der gesamten Kreativbranche durch das Massenphänomen Filesharing bewusst und wendet den neuen Auskunftsanspruch so an wie dies der europäische und der nationale Gesetzgeber vorgesehen haben. Dies ist sehr zu begrüßen und soll an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, da zwar die überwiegende Mehrheit, jedoch nicht alle deutschen Gerichte den Auskunftsanspruch in dieser Weise handhaben”, so Rechtsanwalt Weber.


We Save Your Copyrights – Initiative zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet

Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main

LG Darmstadt: Akteneinsicht durch Rechteinhaber in Filesharing-Fällen stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten entgegen

In einer aktuellen Entscheidung vom 10.10.2008 hat das LG Darmstadt unter dem Aktenzeichen 9 Qs 490/08 entschieden, dass die Rechte der Verletzten diejenigen der Beschuldigten überwiegen. Dabei müsse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 GG) hinter den Grundrechten der Verletzten Rechteinhaber aus Art. 2 Abs.1, 12 Abs.1 und 14 Abs.1 GG zurücktreten. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Namhaftmachung des Anschlussinhabers sei “vergleichsweise milde”. Der neue § 101 UrhG stehe dem nicht entgegen, da bereits fraglich sei, ob dieser bzw. dessen Wertungen im Rahmen der Auslegung des § 406e StPO überhaupt heranzuziehen ist. Bei der Heranziehung und Auslegung des Begriffes des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung sei außerdem höherrangiges sekundäres Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen, wonach sämtliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe “wirksam” und “abschreckend” sein müssen, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine handelsrechtliche Auslegung des Begriffes im Sinne einer “auf Dauer angelegten, gewinnorientierten Tätigkeit” verbiete sich daher. Dies folge nicht zuletzt aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des effet utile.

Kommentar:

Der Beschluss des LG Darmstadt ist richtig und durchaus begrüßenswert. Jegliche gegensetzliche Betrachtungsweise, die von einigen Staatsanwaltschaften befürwortet wird, lässt den Schutz des geistigen Eigentums zu einer leeren Hülle verkommen. Dies ist weder erstrebenswert, noch vom nationalen und vom europäischen Gesetzgeber mit Schaffung der Durchsetzungsrichtlinie, insbesondere mit Schaffung des § 101 UrhG bezweckt. Dieser soll den Rechteinhabern vielmehr ein zusätzliches und weiter reichendes Werkzeug an die Hand geben, Rechtsverletzungen zu verfolgen und geistige Schutzrechte durchzusetzen.

24.10.2008, RA Christian Weber, Frankfurt am Main