Monatsarchiv für Dezember 2008

 
 

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Kein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahnenden bei unberechtigter Abmahnung wegen Filesharing (LG Hamburg, Az. 310 S 1/08)

Urteil des LG Hamburg v. 21.11.2008 - Az.: 310 S 1/08, Volltext veröffentlicht unter BeckOnline Beck RS 2008 25118

(Die Entscheidung hebt das Urteil des AG Hamburg vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, auf)

(nichtamtliche) Leitsätze:

1. Dem wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung zu Unrecht Abgemahnten kann ein Erstattungsanspruch hinsichtlich seiner Rechtsanwaltskosten nur dann zustehen, wenn den zu Unrecht Abmahnenden ein Übernahmeverschulden trifft.

2. Ein Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Abmahnende den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherren erkannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (§122 Abs.2 BGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abmahnende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Auskunft der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Nutzers, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, fehlerhaft war. Vertraut der Abmahnende auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft und ist eine Verwechslung der IP-Adresse folglich für ihn nicht erkennbar und mahnt er aufgrund dieser Auskunft ab, ist kein Übernahmeverschulden gegeben.

3. Es besteht keine Verpflichtung des Abmahnenden, die Auskunft der Staatsanwaltschaft inhaltlich zu überprüfen. Auch die Aussage eines Abgemahnten, er habe keine Urheberrechtsverletzung begangen, verpflichte einen Abmahnenden nicht dazu, zu überprüfen, ob eine Verwechslung der IP-Adresse in Betracht kommt.

4. Die Zurechung eines etwaigen Verschuldens der Staatsanwaltschaft oder des Internet-Providers scheidet aus, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Abmahnenden sind.

Kommentar d. Verfassers:

Die Rechtsprechung des LG Hamburg ist nicht zu beanstanden. Sie steht in einer Linie mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Nach Ansicht des BGH stehen einem zu Unrecht in Anspruch Genommenen keine Ansprüche auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten zu. Denn es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Forderungen überzogen zu werden.

(c) 2009 RA Christian Weber, Frankfurt am Main

www.wesaveyourcopyrights.org

Rechtsanwalt Christian Weber erhält erste Auskünfte eines Internetserviceproviders aufgrund richterlicher Anordnung des Landgerichts Köln nach § 101 Urheberrechtsgesetz

Rechtsanwalt Christian Weber erhält erste Auskünfte eines Internetserviceproviders aufgrund richterlicher Anordnung des Landgerichts Köln nach § 101 Urheberrechtsgesetz.

Erfolg der Initiative zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet (www.wesaveyourcopyrights.org) im Kampf gegen illegale Tauschbörsen-Piraterie.

Frankfurt am Main, 2.12.2008: Musik- und Medienanwalt Christian Weber hat heute die ersten Namen und Adressdaten von Personen, die über ein Filesharing-Netzwerk (Tauschbörse) die Urheberrechte an Werken seiner Mandantschaft verletzt haben, aufgrund eines richterlichen Anordnungsverfahrens nach § 101 des Urheberrechtsgesetzes erhalten. Die Auskünfte wurden durch einen großen Internetserviceprovider im Rahmen eines vor dem Landgericht Köln unter Aktenzeichen Az. 28 OH 3/08 erwirkten Beschlusses erteilt.

Der Frankfurter Rechtsanwalt, hatte zuvor vor dem Landgericht Köln einen entsprechenden Beschluss erwirkt, der dem Internet-Service-Procvider gestattete, Auskunft über die entsprechenden Nutzerdaten zu erteilen. Dieses neue Verfahren, dass ohne Strafanzeige auskommt, ist erst seit dem Kurzem möglich. Denn erst seit dem 1.9.2008 gibt es den sog. zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, der es Rechteinhabern erlaubt, direkt gegenüber dem Internetprovider Auskunft über Nutzerdaten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch wurde im Sommer 2008 vom Bundestag im Rahmen der europäischen Durchsetzungsrichtlinie (Enforcement-Richtlinie) beschlossen, um den im digitalen Zeitalter nahezu schutzlos gestellten Rechteinhabern, effektive Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte an die Hand zu geben. Ein Umweg über das Strafverfahren wie er bislang oftmals mangels anderer zur Verfügung stehender rechtlicher Mittel von Seiten der Rechteinhaber gewählt werden musste, ist dadurch zukünftig nicht mehr unbedingt erforderlich. Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, steht das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG unter Richtervorbehalt. Die Herausgabe der Nutzerdaten erfolgt durch die Internetprovider ausschließlich aufgrund einer richterlichen Gestattung. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Gestattung der Auskunftserteilung waren, so das Landgericht Köln, vorliegend unproblematisch erfüllt. Es handelte sich um Rechtsverletzungen innerhalb sog. Tauschbörsen bezüglich eines in Deutschland noch unveröffentlichten Musikalbums.

„Ich bin sehr erfreut darüber, zu den ersten Rechtsanwälten zu gehören, die aufgrund des neuen zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs Auskünfte über Namen und Adressen von Urheberrechtsverletzern erhalten haben. Das Landgericht Köln ist sich der wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung des geistigen Eigentums sowie der Ernsthaftigkeit der Bedrohung der gesamten Kreativbranche durch das Massenphänomen Filesharing bewusst und wendet den neuen Auskunftsanspruch so an wie dies der europäische und der nationale Gesetzgeber vorgesehen haben. Dies ist sehr zu begrüßen und soll an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, da zwar die überwiegende Mehrheit, jedoch nicht alle deutschen Gerichte den Auskunftsanspruch in dieser Weise handhaben”, so Rechtsanwalt Weber.


We Save Your Copyrights – Initiative zum Schutz des geistigen Eigentums im Internet

Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main